Art. 28 Kennzeichnung: Allgemeines
1 Die Sachbezeichnung lautet «Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)». 2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 sind auf dem Etikett folgende Angaben anzubringen: - a.
- ein Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss;
- b.
- ein Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist;
- c.
- ein Hinweis «Zum Diätmanagement bei …», ergänzt durch die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist;
- d.
- eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist, gegebenenfalls hinsichtlich der besonderen Verarbeitung und Formulierung, mit Angaben zu denjenigen Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden;
- e.
- eine Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses.
3 Weiter können folgende Angaben angebracht werden: - a.
- ein Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist;
- b.
- ein Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der Krankheit, der Störung oder den Beschwerden leiden, für die es bestimmt ist.
- c.
- ein Hinweis auf Vorsichtsmassnahmen und Kontraindikationen;
- d.
- eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf;
- e.
- Anweisungen für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Erzeugnisses nach dem Öffnen der Verpackung.
4 Den Angaben nach den Absätzen 2 Buchstaben a und b und 3 Buchstaben a und b muss der Ausdruck «Wichtiger Hinweis» oder eine gleichbedeutende Formulierung vorangestellt werden.
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