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Art. 29 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration
1 Zusätzlich zu den Angaben nach dem 11. Abschnitt LIV15 sind in der Nährwertdeklaration folgende Angaben zu machen:
2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 LIV dürfen die die Angaben aus der obligatorischen Nährwertdeklaration nicht auf dem Etikett wiederholt werden. 3 Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 LIV dürfen der Energiewert und die Nährstoffmengen nicht als Prozentsatz der Referenzmengen ausgedrückt werden. 4 Der Natriumgehalt ist gemeinsam mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann anschliessend an den Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: Salz: X g (davon Natrium Y mg). 5 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke nicht zulässig. |
