Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen
mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)


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Art. 30 Kennzeichnung: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt
wurden.

Für Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke, die für die Er­näh­rungs­an­for­de­run­gen von Säug­lin­gen ent­wi­ckelt wur­den, gel­ten in Be­zug auf die Kenn­zeich­nung zu­sätz­lich zu den Ar­ti­keln 28 und 29 die fol­gen­den An­for­de­run­gen:

a.
Zu­läs­sig sind Zeich­nun­gen zur leich­teren Iden­ti­fi­zie­rung des Er­zeug­nis­ses und als Il­lus­tra­ti­on der Zu­be­rei­tung.
b.16
Nicht zu­läs­sig sind Bil­der von Säug­lin­gen, an­de­re Bil­der oder ein Wort­laut, die den Ge­brauch die­ser Nah­rung idea­li­sie­ren könn­ten.
c.
Die Kenn­zeich­nung muss ge­währ­leis­ten, dass die hier be­schrie­be­nen Er­zeug­nis­se ein­deu­tig von Säug­lings­an­fangs­nah­run­gen und von Fol­ge­nah­run­gen un­ter­schie­den wer­den kön­nen und je­de Ver­wechs­lungs­ge­fahr aus­ge­schlos­sen ist, ins­be­son­de­re durch Text, Bil­der und ver­wen­de­te Far­ben.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2245).

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