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Art. 34 Anforderungen
1 Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10 erfüllen. 2 Die Zusammensetzungsanforderungen nach Anhang 10 gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers vermarktet werden. 3 Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nur andere Stoffe als jene nach Anhang 10 enthalten, wenn deren Eignung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wurde. |
