Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen
mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 36 Begriff

Ein Le­bens­mit­tel gilt als Le­bens­mit­tel für Sport­le­rin­nen und Sport­ler, wenn es de­ren be­son­de­ren Ener­gie- und Nähr­stoff­be­darf ge­recht wird und ei­ne prak­ti­sche Nähr­stoff­quel­le dar­stellt, für den Fall, dass der Kon­sum von üb­li­chen Le­bens­mit­teln nicht prak­ti­ka­bel ist.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden