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Art. 4 Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20166 über die Information über Lebensmittel (LIV) sind auf dem Etikett Informationen über die angemessene Verwendung anzubringen. 2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 LIV ist die Nährwertdeklaration unabhängig von der Grösse der grössten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses zwingend. 3 Alle obligatorischen Angaben sind in einer für Konsumentinnen und Konsumenten gut verständlichen Sprache zu verfassen. |
