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Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen
mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)

Art. 41

1 Das BLV passt die An­hän­ge dem Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik so­wie dem Recht der wich­tigs­ten Han­del­s­part­ner der Schweiz an.

2 Es kann Über­gangs­be­stim­mun­gen fest­le­gen.