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Art. 38 Anforderungen
1 Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler dürfen enthalten:
2 Für lebende Bakterienkulturen gilt Anhang 13. 3 Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 1 erfüllen. 4 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 erfüllen. 5 Für Kombinationen nach Artikel 37 Buchstabe d gelten die Anforderungen an die einzelnen Komponenten. |