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Art. 1
1 Die Forschung des Bundes im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet:
2 Sie ist namentlich ausgerichtet auf die Bedürfnisse:
3 Die Forschung wird unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Umfelds durchgeführt. |