Verordnung des UVEK
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Art. 10 Durchführung
1 Das BAZL bestimmt Programm, Ort und Zeit der Fähigkeitsprüfung. 2 Es kann gestatten, dass eine Fähigkeitsprüfung in Teilprüfungen abgelegt wird. Die Prüfung muss innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen werden. 3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so legt das BAZL fest, welche der bereits abgelegten Teilprüfungen wiederholt werden müssen. |