Verordnung des UVEK
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Art. 10 Haftpflichtversicherung
1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. 1bis Die Haftpflichtansprüche von Passagieren sind vom Halter oder von der Halterin eines Biplace-Hängegleiters durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme sicherzustellen; für gewerbsmässige Flüge beträgt die Garantiesumme mindestens 5 Millionen Franken, für die übrigen Flüge 1 Million Franken.27 2 Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt. 3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999). |