Verordnung
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Art. 1 Amtliche Lebensmittelkontrolle
Für die amtliche Lebensmittelkontrolle in ortsfesten Anlagen, insbesondere in Kasernen, Truppenunterkünften und an anderen von der Armee genutzten Standorten mit dauerhaft eingerichteten Küchen, sowie in Lagerräumen der Militärverwaltung sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig. |