Verordnung
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Art. 2 Kontrolle bei Schlachtungen
1 Wird in bewilligten Schlachtanlagen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 LMG ein Metzgerzug eingesetzt, kann die zuständige kantonale Behörde die Verantwortung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung für die Dauer des Truppeneinsatzes oder Teilen davon dem Veterinäroffizier übertragen. 2 …2 3 Der Veterinäroffizier muss in jedem Fall die Anforderungen der Verordnung vom 16. November 20113 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen erfüllen oder sich über die erforderlichen Fachkenntnisse ausweisen können.4 4 …5 2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5493). 4 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 5 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803). 5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5493). |