Verordnung
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Art. 6 Lebensmittelkontrolle in militärischen Anlagen mit beschränktem Zutritt
1 Für Lebensmittelkontrollen in militärischen Anlagen mit beschränktem Zutritt bezeichnen die Kantone eine oder mehrere Personen. Diese werden vom VBS nach der Verordnung vom 15. April 19929 über die Sicherheitsüberprüfung in der Bundesverwaltung sicherheitsmässig überprüft. 2 Den sicherheitsmässig überprüften Personen wird die Bewilligung zum Betreten militärischer Anlagen nach der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 199010 erteilt. 9 [AS 19921022, 1996 150. AS 1999 655Art. 23 Bst. a] 10 SR 510.518.1 |