Verordnung des UVEK
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Art. 10b Lufttüchtigkeitszeugnis und Fluggenehmigung 36
1 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer Fluggenehmigung. 2 Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung einer Fluggenehmigung. 36 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). |
