Verordnung des UVEK
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Art. 14 Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge
Das BAZL legt im Einzelfall für die vorgesehene Einsatzart die Mindestausrüstung eines Luftfahrzeuges fest, soweit diese nicht aus den Lufttüchtigkeitsanforderungen hervorgeht (Technische Mitteilung, Art. 50). |
