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Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen1 (VLL)
vom 18. September 1995 (Stand am 15. Juli 2015)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4271).
Art. 17Zulassung des Baumusters eines Luftfahrzeugteils oder einer Ausrüstung 46
1 Das BAZL kann die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen eines Luftfahrzeugteils oder einer Ausrüstung in einem Baumusterzeugnis und einem zugehörigen Gerätekennblatt bestätigen.47
2 Das Verfahren zur Erteilung oder Anerkennung eines Baumusterzeugnisses richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 9 und 10.
3 Teile, für die ein Baumusterzeugnis ausgestellt wurde, müssen mit den zugehörigen Baumusterunterlagen übereinstimmen. Abweichungen sind vom BAZL zu genehmigen.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).