Verordnung des UVEK
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Art. 20 Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen
1 Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom BAZL herausgegebenes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom BAZL anerkanntes Dokument zu führen. 2 Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der Unterschrift. …56 3 Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch zu führen. 4 Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen. 56 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). |
