Verordnung des UVEK
|
|
Art. 21 Ergänzende Richtlinien
Das BAZL kann ergänzende Richtlinien über die Form, das Führen und Aufbewahren der Technischen Akten, des Flugreisebuches und der ähnlichen Unterlagen erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50). |
