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Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen1 (VLL)
vom 18. September 1995 (Stand am 15. Juli 2015)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4271).
Art. 24Für die Inverkehrsetzung erforderliche Instandhaltung 67
1 Ein Luftfahrzeug darf unter Vorbehalt von Artikel 41 nur in Verkehr gesetzt werden, wenn:
a.
die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
b.
der vom BAZL festgelegte jährliche Mindestinstandhaltung68 durchgeführt worden ist;
c.
nach technischen Störungen, Mängeln oder anormalen Beanspruchungen, welche die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges in Frage stellen, eine Überprüfung des Luftfahrzeuges durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist;
d.
vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
e.
eine gültige Freigabebescheinigung nach Artikel 37 vorliegt;
eine gültige Bestätigung des BAZL über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit vorliegt.
2 Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden.
3 Ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung darf nur verwendet werden, wenn:70
a.
die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
nach technischen Störungen, Mängeln oder Beanspruchungen, welche die Verwendbarkeit in Frage stellen, eine Überprüfung des Triebwerks, Propellers, Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt ist;
c.
vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
d.
eine Freigabebescheinigung vorliegt, soweit eine solche nach Artikel 37 vorgeschrieben ist.
67 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).
68 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.
69 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).
70 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).
71 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).