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Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen1 (VLL)
vom 18. September 1995 (Stand am 15. Juli 2015)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4271).
Art. 29
1 Werden während des Betriebes eines Luftfahrzeuges technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen festgestellt, so muss die Besatzung diese im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eintragen und dem Halter oder der Halterin oder der dafür bezeichneten Stelle unverzüglich melden. Ist nichts zu beanstanden, muss die Besatzung dies ebenfalls eintragen.
3 Der Halter oder die Halterin oder die dafür bezeichnete Stelle muss dem BAZL erhebliche technische Störungen, Mängel und anormale Beanspruchungen unverzüglich melden. Das BAZL erlässt darüber Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).
82 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).