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Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen1 (VLL)
vom 18. September 1995 (Stand am 15. Juli 2015)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4271).
Art. 32Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge
1 Die Anforderungen an die Instandhaltung von Flugzeugen der Standardkategorie mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg und mehr sowie für mehrmotorige Helikopter der Standardkategorie werden durch das BAZL im Einzelfall festgelegt.
2 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen, an Motorsegelflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1200 kg und an Helikoptern sowie jegliche Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die regelmässig zu Schulungszwecken verwendet werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 200485 über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen.86
3 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg sowie alle übrigen nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Helikoptern dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:87
a.
einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb;
b.
das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:
1.
nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200388 oder der Verordnung vom 25. August 200089 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp) dazu berechtigt ist, und
2.
über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
c.
die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/200390 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb91 berechtigt sind.