Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen1 (VLL)
vom 18. September 1995 (Stand am 15. Juli 2015)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2004 (AS 2004 4271).
Art. 33Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken, Luftschiffe und Ballone
1 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
a.
einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb92;
b.
die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/200393 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb94 berechtigt sind;
das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:
1.
nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200396 oder nach VLIp97 dazu berechtigt ist; und
2.
über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt.
2 Nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
a.
die Halter oder Halterinnen, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen;
b.
das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses:
1.
nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200398 oder nach VLIp99 dazu berechtigt ist, und
2.
über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
c.
einen Instandhaltungsbetrieb gemäss VLIb;
d.
die Herstellerbetriebe, soweit sie gemäss ihrer Herstellerbetriebsbewilligung nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 oder nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b VLHb dazu berechtigt sind.
3 Artikel 34 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.