1 Die Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz richten sich nach den Vorschriften über den Betrieb von Luftfahrzeugen im gewerbsmässigen Luftverkehr.
2 Instandhaltungsarbeiten an nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in nicht gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge bestimmt sind, dürfen im Ausland nur vom betreffenden Herstellerbetrieb oder von Instandhaltungsbetrieben, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt sind, ausgeführt oder bescheinigt werden.
3 Werden Instandhaltungsarbeiten an ausländische Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass:
- a.
- die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); und
- b.
- die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den geltenden Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).
4 Das BAZL kann solche Instandhaltungsarbeiten an Ort und Stelle prüfen.
5 Stellt das BAZL fest, dass Instandhaltungsarbeiten im Ausland mangelhaft ausgeführt worden sind, so kann es verfügen, dass:
- a.
- das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder das Triebwerk, der Propeller, das Luftfahrzeugteil oder die Ausrüstung erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten von einem schweizerischen Instandhaltungsbetrieb durchgeführt worden sind;
- b.
- solche Arbeiten nicht mehr dem betreffenden ausländischen Instandhaltungsbetrieb übertragen werden.
6 Das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 vorsehen.