1 Nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und an darin eingebauten Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, insbesondere nach der Behebung von technischen Störungen, Mängeln und nach anormalen Beanspruchungen, hat eine dazu berechtigte Person die Instandhaltung mit einer Freigabebescheinigung zu bestätigen:
- a.
- bei Flugzeugen, Helikoptern und Motorseglern: im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument;
- b.
- bei Ballonen: im Fahrtenbuch oder in einem gleichwertigen Dokument.
2 Nach Instandhaltungsarbeiten an Triebwerken, Propellern Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt sind, hat eine dazu berechtigte Person eine Freigabebescheinigung auszustellen.
3 Die Freigabebescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten nach den massgebenden Instandhaltungsunterlagen (Art. 25) durchgeführt und abgeschlossen worden sind und wenn dabei nur verwendbare Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen eingebaut worden sind (Art. 18 und 28).
4 Die Gültigkeit der Freigabebescheinigung erlischt:
- a.
- wenn eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspruchung auftritt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt;
- b.
- wenn neue Instandhaltungsarbeiten fällig werden;
- c.
- sechs Monate nach dem letzten Flug eines Flugzeuges, Helikopters oder Motorseglers, wenn während der Stilllegung die erforderliche Instandhaltung nicht durchgeführt worden ist;
- d.
- wenn ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt ist, nicht sachgemäss gelagert oder nicht im erforderlichen Umfang instand gehalten wird.
5 Die Freigabebescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.
107 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629).