Verordnung des UVEK
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Art. 33 Segelflugzeuge, Segelflugzeuge mit Klapptriebwerken, Luftschiffe und Ballone
1 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
2 Nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
3 Artikel 34 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar. 93 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). 96 Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). 98 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). |
