Verordnung des UVEK
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Art. 34 Sonderfälle
1 Das BAZL kann einen nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003100 für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen berechtigten Instandhaltungsbetrieb dazu ermächtigen, Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, welche nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008101 fallen, nach dieser Verordnung durchzuführen und zu bescheinigen, sofern die Arbeiten entsprechend einem vom BAZL bewilligten nationalen Anhang zum gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch (MOE/MOM) durchgeführt und bescheinigt werden. Das BAZL kann in den Technischen Mitteilungen nach Artikel 50 Richtlinien erlassen. 2 Es kann dem Halter oder der Halterin eines einmotorigen Flugzeuges mit Kolbentriebwerk oder eines Luftfahrzeuges der Sonderkategorie bewilligen, bestimmte nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug selbst durchzuführen und zu bescheinigen. Es erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50). 3 Es kann den Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeugs der Sonderkategorie «Eigenbau» oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Fachperson ermächtigen, nebst dem berechtigten Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal bestimmte Instandhaltungsarbeiten nach den Instandhaltungsunterlagen selbst auszuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Es legt den Umfang der Ermächtigung und die Auflagen fest. Es kann die Instandhaltungsarbeiten überwachen.102 4 Für die Instandhaltung eines Luftfahrzeugs der Unterkategorien «Historisch» und «Limitiert» kann der Halter oder die Halterin nebst dem berechtigten Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal weitere Fachpersonen beiziehen.103 Das BAZL überprüft diese Personen auf ihre Fähigkeiten. Es kann sie ermächtigen, bestimmte Instandhaltungsarbeiten auszuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Es legt den Umfang der Ermächtigung und die Auflagen fest. Es kann die Instandhaltungsarbeiten überwachen oder dafür zusätzliche Auflagen festlegen. 5 Stellt das BAZL Mängel in der Instandhaltung nach den Absätzen 1–4 fest, so kann es der betroffenen Person die Bewilligung oder Ermächtigung entziehen oder einschränken. 100 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). 101 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). 102 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). |
