Verordnung des UVEK
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Art. 10b Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung und befristete Fluggenehmigung 45
1 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. 2 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie, deren Baumusterzulassung ungültig geworden oder durch den Inhaber der Baumusterzulassung aufgegeben worden ist, erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses. 3 Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung einer Fluggenehmigung. 4 Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie vorübergehend von den Lufttüchtigkeitsanforderungen ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer befristeten Fluggenehmigung. 45 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008 (AS 2008 3629). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). |
