Verordnung des UVEK
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Art. 11a Flugbedingungen 47
1 Die Flugbedingungen enthalten die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einschränkungen, Auflagen und allfällige Instandhaltungsanweisungen; sie legen insbesondere die Konfiguration des Luftfahrzeuges fest. 2 Bevor eine Fluggenehmigung nach Artikel 10b ausgestellt werden kann, muss beim BAZL die Genehmigung von Flugbedingungen beantragt werden. Alternativ können die Flugbedingungen bei einem anerkannten Entwicklungsbetrieb mit entsprechender Berechtigung beantragt und von diesem ausgestellt werden. 3 Das BAZL kann dazu Richtlinien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50). 47 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). |
