Verordnung des UVEK
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Art. 12 Anerkennung ausländischer Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse
1 Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das BAZL bis zur Ausstellung eines schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer schweizerischen Fluggenehmigung ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein.48 2 Die Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses richtet sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, so entscheidet das BAZL über die Gültigkeitsdauer des ausländischen Zeugnisses. 3 Das BAZL kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses die Durchführung besonderer Instandhaltungsarbeiten49 verlangen. 48 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). 49 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
