Art. 18 Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen
1 Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen dürfen in einem Luftfahrzeug, Triebwerk oder Propeller eingebaut und verwendet werden, wenn sie: - a.
- in einem betriebssicheren Zustand sind; und
- b.
- Gegenstand einer in der Schweiz anerkannten Freigabebescheinigung sind, die bescheinigt, dass sie in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt oder instandgehalten wurden.
2 Abweichend von Absatz 1 ist der Einbau und die Verwendung von betriebssicheren Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen ohne anerkannte Freigabebescheinigung zulässig, wenn: - a.
- es sich um ein Standardteil handelt;
- b.
- es sich um ein Luftfahrzeugteil oder um Ausrüstung handelt, bei denen die Abweichung von den genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produktes hat und der Inhaber der Baumusterzulassung dies in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestätigt;
- c.
- es sich um ein Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung für eine gemäss CS-STAN durchzuführende Standardänderung oder Standardreparatur nach Artikel 42 Absatz 4 handelt;
- d.
- die Herstellung des Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung vom BAZL im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Änderung gemäss den Artikeln 42–48 bewilligt wurde; oder
- e.
- es sich bei einem Luftfahrzeug bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg um Luftfahrzeugteile oder um Ausrüstungen handelt, die:
- 1.
- weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur oder Steuersysteme eines Luftfahrzeuges sind,
- 2.
- in Übereinstimmung mit dem Originalteil oder der Originalzeichnung hergestellt wurden,
- 3.
- für den Einbau in ein spezifisches Luftfahrzeug identifiziert wurden,
- 4.
- mit der Teilnummer und Herstellerangaben permanent und gut lesbar markiert sind, und
- 5.
- die Halterin oder der Halter des Luftfahrzeuges die Einhaltung der Bedingungen gemäss Ziffern 1–4 überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat.
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