Verordnung des UVEK
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Art. 20 Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen 62
1 Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom BAZL herausgegebenes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom BAZL anerkanntes Dokument in physischer oder elektronischer Form zu führen. 2 Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch jeweils in physischer oder elektronischer Form zu führen. 3 Elektronische Flugreisebücher und Fahrtenbücher haben über einen gesicherten Zugang zu verfügen, und Änderungen in den Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar sein. 4 Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der physischen oder elektronischen Unterschrift. Die elektronische Unterschrift muss eindeutig einer Person zugeordnet werden können. 5 Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen. 62 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). |
