Verordnung des UVEK
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Art. 29
1 Werden während des Betriebes eines Luftfahrzeuges technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen festgestellt, so muss die Besatzung diese im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eintragen und dem Halter oder der Halterin oder der dafür bezeichneten Stelle unverzüglich melden. Ist nichts zu beanstanden, muss die Besatzung dies ebenfalls eintragen. 2 …93 3 …94 93 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). 94 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2025 184). |
