Verordnung des UVEK
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Art. 3096
1 Luftfahrzeugbetreiber mit einer Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen müssen über eine Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) nach Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/201497 verfügen. 2 Alle Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die gewerbsmässig eingesetzt werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 200498 über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden. 96 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). 97 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). |
