Verordnung des UVEK
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Art. 32 Flugzeuge, Helikopter und Motorsegelflugzeuge 100
1 Die Anforderungen an die Instandhaltung von Flugzeugen der Standardkategorie mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg und mehr sowie für mehrmotorige Helikopter der Standardkategorie werden durch das BAZL im Einzelfall festgelegt. 2 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg und an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1200 kg müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der VLIb101 ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen. 3 Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg sowie alle nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten an den in den Absätzen 2 und 3 genannten Luftfahrzeugen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
4 Instandhaltungsarbeiten nach AMC1 zur Anlage II von Teil ML (Limited pilot-owner maintenance) gemäss Beschluss 2020/002/R106 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) an Flugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg (Tabelle A) und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg (Tabelle C), die in der Standardkategorie eingetragen sind, dürfen durch die Halterinnen und Halter ausgeführt oder bescheinigt werden (Eigenunterhalt), wenn sie:
5 Auf Gesuch hin kann das BAZL Halterinnen und Haltern, welche die Vorausset-zungen von Absatz 4 erfüllen, für bestimmte Kontrollen oder spezifische nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten, welche in den Tabellen A und C nicht aufgeführt sind, eine erweiterte Eigenunterhaltsermächtigung erteilen. Es erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50). 6 Stellt das BAZL Mängel in der Instandhaltung nach Absatz 5 fest, so kann es dem Halter oder der Halterin die Ermächtigung entziehen oder einschränken. 100 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). 102 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). 104 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68). 106 Executive Director Decision 2020/002/R of 13 March 2020 amending the Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Annex I (Part‑M), Annex II (Part‑145), Annex III (Part‑66), Annex IV (Part‑147) and Annex Va (Part‑T) to as well as to the articles of Commission Regulation (EU) No 1321/2014, and issuing Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Annex Vb (Part‑ML), Annex Vc (Part‑CAMO) and Annex Vd (Part‑CAO) to that Regulation, zuletzt angepasst durch Executive Director Decision 2023/013/R, im Besonderen sein Annex I «AMC and GM to Part‑M – Issue 2, Amendment 8». www.easa.europa.eu > Document Library > Agency Decisions > Agency Decisions. |
