Art. 36117
1 Instandhaltungsarbeiten im Ausland dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausgeführt und bescheinigt werden: - a.
- an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen gemäss Artikel 30 sowie an Luftfahrzeugen der Klasse IV der Sonderkategorie, Unterkategorie «Historisch» oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in diese Luftfahrzeuge bestimmt sind: durch Instandhaltungsbetriebe, die vom BAZL dazu im Einzelfall anerkannt wurden;
- b.
- an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorien «Ecolight», «Ultraleicht» und «Eigenbau» oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in die diese Luftfahrzeuge bestimmt sind, durch:
- 1.
- Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt wurden,
- 2.
- Träger von Lizenzen gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014118, welche zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen. Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 und Ziffer 4.2 des Anhanges 3 (Unterkategorie «Historisch») ergeben, sind sinngemäss anwendbar, oder
- 3.
- Träger von ausländischen Lizenzen, welche zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen; ausgeschlossen sind ausländische Lizenzen oder Berechtigungen, die ausschliesslich zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten am eigenen Luftfahrzeug des Lizenzträgers berechtigen;
- c.
- an den übrigen Luftfahrzeugen oder an Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die zum Einbau in diese Luftfahrzeuge bestimmt sind, durch:
- 1.
- Hersteller- oder Instandhaltungsbetriebe, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt wurden,
- 2.
- Träger von Lizenzen gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die zur Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an vergleichbaren Luftfahrzeugkategorien und Bauweisen berechtigen. Einschränkungen, die sich aus Artikel 32 und Ziffer 4.2 des Anhanges 3 (Unterkategorie «Historisch») ergeben, sind sinngemäss anwendbar.
2 Werden Instandhaltungsarbeiten an ausländische Hersteller-, Instandhaltungsbetriebe oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass: - a.
- die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); und
- b.
- die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den geltenden Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).
3 Das BAZL kann solche Instandhaltungsarbeiten an Ort und Stelle prüfen. 4 Stellt das BAZL fest, dass Instandhaltungsarbeiten im Ausland mangelhaft ausgeführt worden sind, so kann es verfügen, dass: - a.
- das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder das Triebwerk, der Propeller, das Luftfahrzeugteil oder die Ausrüstung erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten von einem schweizerischen Instandhaltungsbetrieb oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger durchgeführt worden sind;
- b.
- solche Arbeiten nicht mehr dem betreffenden ausländischen Hersteller-, Instandhaltungsbetrieb oder Lizenzträgerinnen und Lizenzträger übertragen werden.
5 Das BAZL kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 vorsehen. 117 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). 118 Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
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