Verordnung des UVEK
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Art. 39 Wägung der Luftfahrzeuge
1 Kann nach Instandhaltungsarbeiten das Gewicht oder die Schwerpunktslage eines Luftfahrzeuges nicht eindeutig errechnet werden, so ist das Luftfahrzeug zu wägen. 2 Das BAZL kann Wägungen unabhängig von Instandhaltungsarbeiten anordnen.122 122 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). |
