die Anforderungen an die Entwicklung von Luftfahrzeugen sowie ihrer Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
b.
die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 748/201219; das BAZL erlässt dazu Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50).
2 Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich für die Standardkategorie nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 198820 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb) und für die Sonderkategorie nach den Anhängen dieser Verordnung.21
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309).
19 Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).