Verordnung des UVEK
|
|
Art. 40 Kontrollflug 123
1 Kann die Betriebstüchtigkeit nach Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeug, Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteilen oder Ausrüstungen nicht durch Bodenversuche überprüft werden, so ist ein Kontrollflug durchzuführen. Der Instandhaltungsbetrieb oder das verantwortliche Instandhaltungspersonal hat vor der Durchführung des Kontrollfluges intern zu bestätigen, dass die Instandhaltungsarbeiten noch nicht bescheinigt wurden, das Luftfahrzeug jedoch für einen Kontrollflug freigegeben werden kann.124 2 Vorbehalten bleiben besondere Anweisungen des BAZL oder des Inhabers oder der Inhaberin des entsprechenden Baumusterzeugnisses. 123 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). 124 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). |
