Verordnung des UVEK
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Art. 44 Genehmigung und Anerkennung von Änderungen 135
1 Das BAZL unterscheidet zwischen grossen und kleinen Änderungen des Baumusters.136 2 Es bestimmt im Einzelfall, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines Baumusters erforderlich sind. 3 Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das BAZL, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind:
4 Kleine Änderungen genehmigt das BAZL, wenn die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. 5 Das BAZL kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten erweiterten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse sowie Genehmigungen kleiner Änderungen anerkennen. 6 Es erlässt Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50) über:
135 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). 136 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). 137 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 309). |
