Verordnung des UVEK
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Art. 44a Herstellung 138
1 Sind für die Änderung Herstellungsarbeiten notwendig, so legt das BAZL im Rahmen der Genehmigung der Änderung die Anforderungen an die Konformität und die Herstellung der erforderlichen Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen im Einzelfall fest. 2 Das BAZL erlässt dazu Richtlinien (Technische Mitteilungen, Art. 50). 138 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). |
