Verordnung des UVEK
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Art. 5 Ausnahmen 22
Für die Entwicklung und die Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die von einer ausländischen Behörde zugelassen werden, kann das BAZL auf deren Ersuchen hin Abweichungen von den Grundsätzen gemäss Artikel 4 vorsehen. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3629). |
