Verordnung des UVEK
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Art. 50 Technische Mitteilungen
1 Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen als Technische Mitteilungen. 2 Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen144. 3 Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden. 144 Bezugsquelle: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch). |
