Verordnung des UVEK
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Art. 51a Pflicht, sich zu informieren
Der Halter oder die Halterin ist verpflichtet, sich regelmässig über neu erschienene Lufttüchtigkeitsanweisungen für Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen seines oder ihres Luftfahrzeuges zu informieren. |
