Verordnung des UVEK
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Art. 54d Übergangsbestimmung zur Änderung vom
26. Februar 2025 155 1 Luftfahrzeuge nach Artikel 10b Absatz 2, deren Verkehrszulassung bis 31. März 2025 erging, müssen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2025 über eine neue Verkehrszulassung gemäss dieser Verordnung verfügen. 2 Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die nach bisherigem Recht zugelassen und eingebaut wurden, gelten auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar 2025 als zugelassen und eingebaut. 3 Nach bisherigem Recht ausgestellte Ermächtigungen für Instandhaltungsbetriebe, Halterinnen und Halter sowie Fachpersonen behalten nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung vom 26. Februar 2025 ihre Gültigkeit. 155 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). |
