Verordnung des EDI
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Art. 3 Pflanzen, die nicht als Lebensmittel verwendet werden dürfen
1 Pflanzen, Pflanzenteile oder daraus hergestellte Zubereitungen nach Anhang 1 dürfen nicht als Lebensmittel verwendet und dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden. 2 Die Verwendung von Aromen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Zubereitungen nach Absatz 1 richtet sich nach der Aromenverordnung des EDI vom 16. Dezember 20162. |
