1 Getrocknete Speisepilze müssen in ihrer Art makroskopisch erkennbar bleiben.
2 Der Anteil an Pilzteilen von getrockneten Speisepilzen, der ein Sieb von 5 (±0,25) mm Maschenweite passiert (Pilzbruch), darf 6 Massenprozent nicht überschreiten.
3 Der Wassergehalt getrockneter Speisepilzen darf folgende Werte nicht überschreiten:
- a.
- gefriergetrocknete Pilze: 06 Massenprozent;
- b.
- luftgetrocknete Pilze: 12 Massenprozent;
- c.
- getrocknete Shiitake-Pilze: 13 Massenprozent.
4 Für Speisepilzkonserven, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, gelten folgende Anforderungen:
- a.
- In Nasskonserven müssen annähernd gleich viele Pilzhüte wie Pilzfüsse enthalten sein.
- b.
- In Packungen von getrockneten Speisepilzen sowie in Nasskonserven sind ganze Hüte allein zulässig.
5 Pilzextrakte sind mit Trinkwasser oder mit Speisefetten hergestellte Auszüge von Speisepilzen. Sie können mit Speisesalz haltbar gemacht werden.
6 Pilzkonzentrate sind Auszüge von Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem zähflüssigen Zustand, auch unter Verwendung von Speisesalz, haltbar gemacht werden.
7 «Jus de truffes» ist der flüssige Extrakt, der durch das erstmalige Sterilisieren von ganzen Trüffeln oder von Trüffelteilen der Tuber-Arten entsteht.11
8 Der Zusatz von Speisesalz bis höchstens 5 Massenprozenten, von Gewürzen oder von Branntwein ist erlaubt.
9 Der Wassergehalt von Pilzgranulat und Pilzpulver darf folgende Werte nicht überschreiten:
- a.
- Pilzgranulat: 13 Massenprozent;
- b.
- Pilzpulver: 09 Massenprozent.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353).