Verordnung des EDI
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Art. 6 Anforderungen und Kategorien
1 Speiseöl und Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten, wie Gewürzen oder Kräutern, sowie mit Aromen aromatisiert werden. 2 Der Säuregrad darf je 100 g Öl oder Fett folgende Werte nicht übersteigen:
3 Die Summe der Trans-Fettsäuren darf 2 g pro 100 g Speiseöl oder Speisefett nicht überschreiten. 4 Der polare Anteil in Speisefetten und Speiseölen zum Frittieren darf 27 Prozent nicht übersteigen. 5 Pflanzliches Speiseöl gilt als:
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