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Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 6Anforderungen und Kategorien
1 Speiseöl und Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten, wie Gewürzen oder Kräutern, sowie mit Aromen aromatisiert werden.
2 Der Säuregrad darf je 100 g Öl oder Fett folgende Werte nicht übersteigen:
a.
in Speiseöl: 10 ml NaOH (1 mol/l),
b.
in Kokosnussfett und Palmkernfett sowie in gehärteten Fetten: 2 ml NaOH (1 mol/l).
3 Die Summe der Trans-Fettsäuren darf 2 g pro 100 g Speiseöl oder Speisefett nicht überschreiten.
4 Der polare Anteil in Speisefetten und Speiseölen zum Frittieren darf 27 Prozent nicht übersteigen.
5 Pflanzliches Speiseöl gilt als:
a.
«kaltgepresst» «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen» oder «unraffiniert», wenn:
1.
es durch Pressung oder durch Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten Rohstoffen gewonnen wurde,
2.
die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und
3.
es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung mit Adsorbentien oder Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterworfen wurde;
b.
«schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden sind;
c.
«kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn:
1.
es nach Buchstabe a Ziffern 1 und 2 erzeugt wurde, und
2.
nach Buchstabe b gedämpft wurde;
d.
«schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert wurde.