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Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 71Anforderungen
1 Der Wassergehalt von Trockenteigwaren jeder Art darf 13 Massenprozent nicht überschreiten.
2 Die titrierbare Säure von Trockenteigwaren darf nicht mehr als 10 ml NaOH (1 mol/l) pro 100 g betragen; ausgenommen sind Eierteigwaren.
3 Die Zugabe von Hühnereiweiss, Klebereiweiss, Speisefett, Speiseöl und Speisesalz ist gestattet.